Infinco Markel PRO MEDIA
Haftpflicht-Versicherung für Unternehmen im Bereich Werbung & Medien
Jede Branche hat ihre ganz spezifischen Anforderungen. Das gilt einmal mehr für den Versicherungsschutz. INFINCO PRO MEDIA fokussiert als integrale Haftpflichtversicherungslösung ausschließlich die Bedürfnisse und Risiken von Unternehmungen aus den Bereichen Werbung und Medien – vom typischen Freiberufler bis hin zu großen Agenturbetrieben. Neben Drittschäden sind selbstverständlich auch Eigenschäden gedeckt, ergänzt um die Bausteine Eigenschadendeckung Crime und Cyber. Und weil der klassische Werbebereich stark von digitalen Kundenlösungen geprägt ist, sind auch sämtliche Tätigkeiten im Online-Bereich mitversichert.
Gut beraten. Besser versichert. INFINCO.
Produkthighlights
Versicherungsschutz besteht für:
- Werbe-, Marketing-, PR-Agenturen
- Online-Marketing-Agenturen z.B. im Bereich Affiliate, SEO, SEM, CRO, Social Media
- Werbe- und Internet-Agenturen z.B. im Bereich Webdesign, Webentwicklung, Applikationen, Programmierung, Hosting
- Grafik-Agenturen z.B. im Bereich Grafikdesign (digital & print), Corporate Design, Logo-Entwicklung (CI), Illustration, Fotografie
- Text-Agenturen, z.B. im Bereich, Kommunikation, Recherche, Redaktion, Lektorat, Übersetzung, Corporate Publishing
- Bildagenturen (Footage) sowie Agenturen im Bereich CG-, Image- und Werbefilmproduktion
Versicherungsumfang
- Umfassender Versicherungsschutz durch weitgefasste Haftplicht- und Eigenschadendeckung
- Daten- und Cyber- Eigenschadensdeckung optional versicherbar
- Mitversicherung von Verzugsschäden
- Mitversicherung auch von IT-Dienstleistungen und klassischer Unternehmensberatung
- Vertragsstrafen bei Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Datenschutzvereinbarung
- Verstöße gegen den Wettbewerb und Werbung
- Zerstörung der eigenen Website durch Hackerschäden versichert
- 3-fache Versicherungssumme
- Mitversicherung verschuldensunabhängiger Haftung z. B. im Rahmen von Service Level Agreements
- Keine Beschränkung mehr bei der Nachmeldefrist
- Nachhaftung bei dauerhafter Aufgabe der Versicherungstätigkeit